Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG 2016

§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.

§ 17 § 19